Abmahnung Gegenstandswert

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, beispielsweise weil er Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrechte verletzt haben soll, kann dem Schreiben nicht nur entnehmen, was ihm konkret vorgeworfen wird, sondern eine solche Abmahnung beinhaltet enthält immer auch Aufforderungen. So wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, das gerügte Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen, eventuelle Schäden umgehend zu beseitigen und eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch eine solche Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, eine empfindliche Geldstrafe zu bezahlen, wenn es zu einem Wiederholungsfall kommen sollte. Zudem enthält eine Abmahnung üblicherweise ein Vergleichsangebot, durch das eine außergerichtliche Einigung erzielt und ein Gerichtsverfahren vermieden werden soll. Das Vergleichsangebot sieht eine Zahlung vor, durch die der Abgemahnte die Schadensersatzansprüche des Abmahnenden und vor allem die entstandenen Anwaltskosten ausgleicht. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff Gegenstandswert.

In der Abmahnung wird ein Gegenstandswert veranschlagt

Abmahnung GegenstandswertDer Gegenstandswert, der teils auch als Verfahrenswert oder Streitwert bezeichnet wird, ist der Wert des Gegenstands eines Rechtsstreits, nach dem sich die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten bemessen. Kommt es beispielsweise zu Rechtsstreitigkeiten wegen eines Autos, ist der Kauf oder Verkauf dieses Autos der Gegenstand eines Rechtsstreits. Hat dieses Auto einen Wert von 10.000 Euro, beträgt der Gegenstands- oder Streitwert ebenfalls 10.000 Euro. Im Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es allerdings nicht ganz so einfach, einen solchen Geldbetrag zu bestimmen. Dies liegt daran, dass es bei einer solchen Abmahnung meist nicht um den Geldwert einer Sache geht, sondern vielmehr um Handlungen, Szenarien und Konstellationen. Um die Anwalts- und Gerichtskosten bestimmen zu können, muss daher ein fiktiver Gegenstandswert festgelegt werden. Kommt es zu einem Rechtsstreit vor Gericht, bestimmt das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Bei einer Abmahnung ist jedoch noch kein Gericht eingeschaltet, denn die Abmahnung beabsichtigt ja eine außergerichtliche Einigung. Aus diesem Grund wird der Gegenstandswert im Fall einer Abmahnung von dem Abmahnenden selbst veranschlagt.

 

Der Gegenstandswert einer Abmahnung orientiert sich an den wirtschaftlichen Interessen des Abmahnenden

1.) Der Gegenstandswert wird grundsätzlich nach Kriterien wie der Tragweite der Verletzungshandlung aus Sicht des Abmahnenden oder dem Verhalten des Abgemahnten bestimmt. Anders ausgedrückt bedeutet das, dass der Gegenstandswert die wirtschaftlichen Interessen widerspiegelt, die er Abmahnende daran hat, dass die abgemahnte Verletzungshandlung unterlassen wird. Aus diesem Grund ist der Gegenstandswert üblicherweise deutlich höher, wenn es beispielsweise um Markenrechtsverletzungen geht, als wenn fehlende Angaben im Impressum abgemahnt werden. Ob der Abgemahnte durch seine Verletzungshandlung einen Gewinn erzielt hat oder hätte erzielen können und wie hoch ein möglicher Gewinn ausfällt, spielt bei der Festlegung des Gegenstandswertes allerdings keine Rolle. 2.) Auch wenn der Abmahnende die Höhe des Gegenstandswertes mehr oder weniger frei bestimmen kann, gibt es einige Richtwerte, die üblich sind und als angemessen anerkannt werden. Im Zusammenhang mit dem Markenrecht ist es beispielsweise üblich, einen Gegenstandswert von etwa 50.000 Euro festzulegen. Im Wettbewerbsrecht bewegen sich die Gegenstandswerte um rund 25.000 Euro. Allerdings kommt es hierbei immer auf den Einzelfall und die Gesamtumstände an. Hat sich der Abgemahnte auf rechtswidrigem Wege deutliche Vorteile verschafft, kann auch ein höherer Gegenstandswert angemessen sein. Ist der Rechtsverstoß jedoch nicht allzu gravierend und sind die Auswirkungen nur gering, beispielsweise weil Angaben im Impressum fehlen oder die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist, kann der Gegenstandswert auch deutlich niedriger sein. Im Urheberrecht werden meist Gegenstandswerte um 5.000 Euro veranschlagt. Allerdings kommt es auch hier wieder auf den Einzelfall an, so dass sowohl niedrigere als auch höhere Gegenstandswerte möglich sind.

 

Die Anwaltskosten bemessen sich nach dem Gegenstandswert

Der Gegenstandswert ist die Basis für die Anwaltskosten, die im Zuge der Abmahnung geltend gemacht werden. Dabei kann der Anwalt aber nicht beliebige Kosten ansetzen, sondern muss sich an die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG halten. In den meisten Fällen erhebt der Rechtsanwalt dann eine 1,3-Gebühr. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise folgende Kosten entstehen:

Gegenstandswert bis Anwaltskosten bei einer 1,3-Gebühr

  • 1.500 Euro 136,50 Euro
  • 2.000 Euro 172,90 Euro
  • 3.000 Euro 245,70 Euro
  • 5.000 Euro 391,30 Euro
  • 10.000 Euro 631,80 Euro
  • 25.000 Euro 891,80 Euro
  • 50.000 Euro 1.359,80 Euro

Zu diesen Grundgebühren kommen dann noch die Mehrwertsteuer und eine Aufwandspauschale, beispielsweise für Telefonate, Kopien oder Briefe, von maximal 20 Euro hinzu.

 

Was tun, wenn die Kosten zu hoch erscheinen?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Gegenstandswert sehr großzügig angesetzt wird. Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, dem Abmahnenden aber gleichzeitig einen Gegenvorschlag für die Gebühren machen. Lehnt dieser den Vorschlag ab, kann er nur noch ein Gerichtsverfahren wegen der ausstehenden Kosten einleiten. In diesem Fall prüft dann das Gericht den Gegenstandswert und entscheidet darüber, ob dieser angemessen ist oder ob nicht.