Abmahnung Tauschbörse wegen PC Programme

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Online-Tauschbörsen für Musikstücke, Videos, Hörbücher, Spiele oder Software sind sehr beliebt und werden gerne und häufig genutzt. Da sich viele keiner Schuld bewusst sind, wenn sie an Tauschbörsen teilnehmen, ist die Überraschung dann aber umso größer, wenn sie Post von einem Anwalt erhalten, der sie wegen genau dieser Teilnahme abmahnt. Eine solche Abmahnung enthält allerdings nicht nur eine Rüge und eine Ermahnung wegen Urheberrechtsverletzungen, sondern auch die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine meist recht hohe Zahlung für den Ausgleich von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten zu leisten.

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Das ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Die Funktionsweise von Tauschbörsen Anstelle von Online-Tauschbörsen oder Internettauschbörsen wird auch von dem sogenannten Filesharing gesprochen. Das Prinzip dahinter ist recht einfach erklärt. Ein Teilnehmer stellt anderen Teilnehmern Daten und Files zur Verfügung, indem er diese ins Internet einstellt. Im Gegenzug kann dieser Teilnehmer dann die Daten der anderen Teilnehmer nutzen. Eine Plattform, meist in Form eines Peer-to-Peer-Netzwerkes, dient dabei als virtuelle Börse, auf der die jeweiligen Daten direkt zwischen den Teilnehmern ausgetauscht werden. Der Teilnehmer an einer Tauschbörse ist somit immer Anbieter und Nutzer in einem.

►Beispiel für eine Abmahnung wegen der Teilnahme an einer Tauschbörse für PC Programme

Grundsätzlich kann der Urheber auch selbst eine Abmahnung aussprechen, in den meisten Fällen werden jedoch spezialisierte Anwälte mit dem Abmahnverfahren beauftragt. Das folgende Beispiel ist sehr einfach gehalten und soll nur das Grundprinzip verdeutlichen.

Sehr geehrte/r Frau / Herr (Name),

in Vertretung meiner Mandantin Frau (Name) mahne ich Sie hiermit wegen folgender Verletzungshandlung ab:

Als Teilnehmer der Tauschbörse (Name) haben Sie am (Datum) um (Uhrzeit) das PC Programm (Name) auf der besagten Internetseite eingestellt und zum Download angeboten. Das PC Programm (Name) ist jedoch urheberrechtlich geschützt und meine Mandantin hat Ihnen keine Zustimmung zu einer Veröffentlichung erteilt.

Das Einstellen von Werken ins Internet entspricht einer Veröffentlichung im Sinne des Urhebergesetzes. Nur der Rechteinhaber verfügt jedoch über das Recht, seine Werke für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch Ihre Verletzungshandlung haben Sie daher die Rechte und Interessen meiner Mandantin verletzt.

Ich fordere Sie daher auf, das PC Programm (Name) umgehend von der Webseite zu entfernen und derartige Verletzungshandlungen in Zukunft zu unterlassen. Zeitgleich fordere ich Sie auf, die beiliegende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Aufgrund der durch die Erstverletzung bestehenden Wiederholungsgefahr kann der Unterlassungsanspruch meiner Mandantin ausschließlich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Ich unterbreite Ihnen gleichwohl ein Vergleichangebot zur außergerichtlichen Einigung. Durch die Zahlung von ___ Euro an die oben benannte Bankverbindung wären sowohl die Schadensersatzansprüche meiner Mandantin als auch die entstandenen Anwaltskosten abgeglichen.

Als Datum für den Eingang der Unterlassungserklärung und der Zahlung merke ich mir den (Datum) vor. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, werden ich weitere rechtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift)

Filesharing kann Urheberrechtsverletzungen begründen

Die Teilnahme an Tauschbörsen an sich ist nicht verboten. Die Problematik entsteht dadurch, dass die meisten der ausgetauschten PC Programme urheberrechtlich geschützt sind. Das Urheberrecht sieht vor, dass nur der Rechteinhaber das Recht hat, seine Werke für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu verbreiten. Das Einstellen von PC Programmen ins Internet wird als Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechtes gewertet, so dass der Teilnehmer gegen die Urheberrechte verstößt, wenn er ohne Zustimmung des Rechteinhabers Daten hochlädt und zum Download anbietet. Nach einer Gesetzesänderung ist aber auch das Herunterladen von Daten mittlerweile gesetzeswidrig. Insofern verstößt ein Teilnehmer prinzipiell immer dann gegen die Urheberrechte, wenn er Daten austauscht, für die der Urheberrechtschutz gilt.

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung

Es ist letztlich nicht möglich, pauschal zu empfehlen, wie der Abgemahnte am besten auf eine Abmahnung reagieren sollte. Eine Abmahnung ist immer an denjenigen andressiert, der der Inhaber des Internetanschlusses ist. Dabei werden die Kontaktdaten anhand der IP-Adresse ermittelt. Der Anschlussinhaber könnte nun anführen, dass er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Allerdings werden auch nur die wenigsten mit absoluter Sicherheit garantieren können, dass der Internetanschluss nicht doch für eine Urheberrechtsverletzung verwendet wurde, insbesondere dann, wenn der Computer von mehreren Personen genutzt wird. Zudem kann ein juristischer Laie sicherlich nur schwer beurteilen, ob eine Abmahnung berechtigt ist und ob der Abmahnende tatsächlich Anspruch auf die Geldleistungen in der geforderten Höhe hat. Sinnvoll ist daher grundsätzlich, sich von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale beraten zu lassen. Um weitere Rechtsfolgen zu vermeiden, sollte außerdem die Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden. Hier ist allerdings eine genaue Prüfung und eventuell eine Abänderung oder Umformulierung notwendig, denn oft sind die vorformulierten Erklärungen zu umfangreich.