Kinderzuschlag Widerspruch

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Kinderzuschlag WiderspruchVerdienen berufstätige Eltern so wenig, dass sie mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt der ganzen Familie nicht sichern können, greift ihnen der Staat mit dem sogenannten Kinderzuschlag unter die Arme. Den Antrag auf den Kinderzuschlag müssen die Eltern bei der zuständigen Familienkasse stellen. Und wenn der Antrag nicht bewilligt wird, können sich die Eltern mit einem Widerspruch gegen die Entscheidung wehren.

►Allgemeines Musterbeispiel: Widerspruch beim Kinderzuschlag

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Das ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Eltern
Anschrift

Familienkasse
Anschrift

Ort, Datum

Ihr Bescheid vom ____________ zu unserem Antrag auf Kinderzuschlag
Aktenzeichen _________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit oben genanntem Bescheid teilen Sie uns mit, dass unserem Antrag auf Kinderzuschlag nicht entsprochen werden kann. Gegen diesen Bescheid legen wir hiermit Widerspruch ein.

Sie begründen Ihre Entscheidung damit, dass _____ (hier zitieren oder sinngemäß wiederholen, wie die Entscheidung im Bescheid begründet wird; z.B. Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, Höchsteinkommensgrenze überschritten, Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegeben o. Ä. ) _____. Diese Ausführungen treffen in unserem Fall jedoch nicht zu. Vielmehr ist es so, dass _____ (hier die Sachlage aus eigener Sicht schildern bzw. fehlerhafte Daten oder falsche Auslegungen richtig stellen) _____. Entsprechende Nachweise liegen Ihnen bereits vor. Wir legen Sie diesem Schreiben aber nochmals bei.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Die Idee hinter dem Kinderzuschlag

Die gesetzliche Grundlage für den Kinderzuschlag schafft das Bundeskindergeldgesetz. Als Familienleistung versteht sich der Kinderzuschlag einerseits als finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Familien. Andererseits soll der Kinderzuschlag der Kinderarmut entgegenwirken. Vorgesehen ist der Kinderzuschlag für berufstätige Eltern, die mit ihrem Arbeitseinkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten, den Bedarf ihrer Kinder aber nicht decken können. Um den Eltern einen Anreiz zu bieten, ihren Lebensunterhalt auch weiterhin durch ihre eigene Arbeit selbst zu erwirtschaften, hilft der Staat mit dem Kinderzuschlag aus. Zusätzlich dazu gibt es weitere Unterstützung in Form von Leistungen zur Bildung und Teilhabe der Kinder.

Die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag können berufstätige Eltern für jedes Kind erhalten, das mit ihnen in einem Haushalt lebt, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht verheiratet ist. Eine Bewilligung ist aber an vier Voraussetzungen geknüpft:

  1. Die Eltern haben ein Einkommen, das eine Mindesteinkommensgrenze übersteigt. Diese Mindesteinkommensgrenze beläuft sich für Paare auf 900 Euro brutto, für Alleinerziehende auf 600 Euro brutto.
  2. Das Einkommen und das Vermögen der Eltern bleiben unterhalb einer Höchstgrenze.
  3. Die Eltern bekommen Kindergeld für das Kind.
  4. Das Einkommen, der Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld reichen aus, um den Bedarf der Familie zu decken. Dadurch, dass das Einkommen durch den

Kinderzuschlag und möglicherweise Wohngeld aufgestockt wird, wird also Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe besteht deshalb nicht.

Ob die Eltern den Kinderzuschlag bekommen können, hängt somit von zwei Werten ab. Diese sind zum einen ein Mindesteinkommen und zum anderen ein Höchsteinkommen. Die finanziellen Mittel der Eltern müssen zwischen diesen beiden Werten liegen. Bleibt das Einkommen der Eltern unterhalb der Mindesteinkommensgrenze, kann kein Kinderzuschlag gewährt werden. Denn trotz des Kinderzuschlags und einem eventuellen Wohngeld wäre der Bedarf nicht gedeckt und die Eltern wären nach wie vor hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Deshalb haben die Eltern in diesem Fall Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II.

Die Höhe des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag beläuft sich auf maximal 140 Euro, ab dem 1. Juli 2016 auf maximal 160 Euro pro Monat und Kind. Durch die Summe aus Kinderzuschlag und Kindergeld soll der monatliche Durchschnittsbedarf eines Kindes gedeckt sein.

Decken die finanziellen Mittel, die den Eltern monatlich zur Verfügung stehen, nur ihren eigenen Mindestbedarf, erhalten die Eltern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Erzielen die Eltern ein höheres Einkommen, reduziert sich der Kinderzuschlag jeweils in Schritten zu 5 Euro. Was als Einkommen und Vermögen angerechnet wird, entspricht weitestgehend den Bestimmungen, die auch beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angewendet werden. Für jede 10 Euro, die das Arbeitsentgelt der Eltern ihren eigenen Mindestbedarf übersteigt, werden vom Kinderzuschlag 5 Euro abgezogen. Damit wird das Arbeitseinkommen der Eltern also nur zur Hälfte angerechnet. Im Unterschied dazu werden anderes Einkommen und Kapitaleinkünfte in voller Höhe angerechnet. Dies gilt auch für Einkommen der Kinder, beispielsweise Unterhaltszahlungen.

Tipp: Ob die Eltern den Kinderzuschlag bekommen können und wie hoch dieser voraussichtlich ausfallen würde, können die Eltern durch einen Online-Rechner herausfinden. Der Rechner gibt aber keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern dient nur der Orientierung.

Der Antrag auf den Kinderzuschlag

Der zuständige Ansprechpartner für den Kinderzuschlag ist die örtliche Familienkasse. Hier müssen die Eltern den Kinderzuschlag beantragen. Dafür müssen Antragsformulare ausgefüllt und mit einigen Nachweisen bei der Familienkasse eingereicht werden. Die Antragsformulare hält die Familienkasse bereit. Außerdem stehen die Formulare online zur Verfügung.

Wird dem Antrag stattgegeben, kann der Kinderzuschlag für bis zu 36 Monate bewilligt werden. Zusätzlich zum Kinderzuschlag können die Eltern für ihre Kinder auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen. Dieses Leistungspaket umfasst

  • die Kosten für eintätige Ausflüge vom Kindergarten oder der Schule in der tatsächlichen Höhe,
  • die Kosten für mehrtätige Klassenfahrten in der tatsächlichen Höhe,
  • die Ausgaben für den persönlichen Schulbedarf in einer Höhe von bis zu 100 Euro pro Jahr,
  • die Kosten für die Beförderungen zur Schule in der tatsächlichen Höhe,
  • die Kosten für Nachhilfe in der tatsächlichen Höhe,
  • einen Zuschuss zu den Kosten für das gemeinsame Mittagessen im Kindergarten oder in der Schule sowie
  • einen Zuschuss für kulturelle und soziale Gemeinschaftsaktivitäten (z.B. Sportverein oder Musikschule) in Höhe von 10 Euro pro Monat.

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden zum Teil als Geld- und zum Teil als Sachleistungen erbracht. Anders als beim Kinderzuschlag ist bei diesen Leistungen aber nicht die Familienkasse zuständig. Stattdessen sind die kommunalen Träger der Gemeinden, Landkreise oder Stadtverwaltungen die richtigen Ansprechpartner.

Der Widerspruch bei abgelehntem Kinderzuschlag-Antrag

Haben die Eltern einen Antrag auf den Kinderzuschlag gestellt, prüft die Familienkasse zuerst, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Kann der Kinderzuschlag gewährt werden, rechnet die Familienkasse die Höhe des monatlichen Kinderzuschlags aus. Anschließend erlässt die Familienkasse einen schriftlichen Bescheid. Durch diesen Bescheid erfahren die Eltern, ob ihr Antrag bewilligt wurde und wenn ja, in welcher Höhe sie den Kinderzuschlag erhalten.
Nun kann es aber passieren, dass die Familienkasse keinen Kinderzuschlag bewilligt oder den Kinderzuschlag zwar gewährt, aber niedriger als die Eltern gedacht haben. In diesem Fall können die Eltern mit einem Widerspruch gegen die Entscheidung der Familienkasse vorgehen. Am Ende des Bescheids findet sich dazu die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Dort ist angegeben, wie die Eltern den Bescheid anfechten können. Konkret enthält die Rechtsbehelfsbelehrung vier wichtige Informationen:

  1. Rechtsbehelf: Zunächst steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Eltern Widerspruch gegen den Bescheid erheben können.
  2. Frist: Möchten die Eltern Widerspruch einlegen, dann muss das Widerspruchsschreiben innerhalb von einem Monat bei der zuständigen Stelle vorliegen.
  3. Form: Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden. Die Schriftform ist erfüllt, wenn die Eltern einen normalen Brief aufsetzen und von Hand unterschreiben.Ein eigenes Widerspruchsformular müssen sie nicht ausfüllen. Alternativ können die Eltern ihren Widerspruch zur Niederschrift erklären. Dazu müssen sie die zuständige Stelle persönlich aufsuchen. Ein Sachbearbeiter schreibt den Widerspruch dann auf.
  4. Zuständige Stelle: Der Widerspruch muss in aller Regel an die Familienkasse gerichtet werden, die den Bescheid erlassen hat. Die zuständige Stelle und die Anschrift für den Widerspruch sind in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben.

Die Inhalte und die Begründung des Widerspruchs

Für einen wirksamen Widerspruch reicht es aus, wenn die Eltern klar und unmissverständlich erklären, dass sie dem Bescheid widersprechen. Es genügt also, wenn aus dem Widerspruchsschreiben hervorgeht, dass die Eltern mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Warum die Eltern Widerspruch einlegen, müssen sie nicht unbedingt angeben. Allerdings ist es nicht ratsam, auf eine Begründung zu verzichten. Der Widerspruch bewirkt, dass die Familienkasse die Angelegenheit noch einmal prüft. Die Angaben und Unterlagen, die ihr vorliegen, haben aber bereits zu der ursprünglichen Entscheidung geführt. Da sich an der Aktenlage zwischenzeitlich nichts geändert hat, ist sehr wahrscheinlich, dass eine erneute Prüfung wieder zu dem gleichen Ergebnis führt. Geben die Eltern hingegen an, wo sie den Fehler sehen, kann die Familienkasse diese Einwände berücksichtigen.

Allerdings wird eine Begründung den Eltern nur dann weiterhelfen, wenn sie sich auf nachvollziehbare Daten und Fakten stützt. Es wird nichts bringen, wenn die Eltern erklären, dass sie das Geld brauchen, um über die Runden zu kommen und ihre Rechnungen zu bezahlen. Auch der Hinweis auf einen Online-Rechner, der zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, ist kein Argument. Der Kinderzuschlag dient einzig und allein dazu, den Lebensunterhalt der Kinder sicherzustellen. Es ist weder die Aufgabe des Kinderzuschlags noch der Familienkasse, den Eltern dabei zu helfen, ihre Schulden zu bezahlen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder ihre finanzielle Situation zu bereinigen. Und die Familienkasse gewährt den Kinderzuschlag nicht nach Lust und Laune, sondern muss sich an die gesetzlichen Regelungen halten. Sind die klar definierten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Familienkasse keine Ausnahmen machen. Deshalb sind die Eltern gut beraten, wenn sie sich bei ihrer Argumentation auf nachweisbare Zahlen und Daten konzentrieren.

Tipp: Brauchen die Eltern etwas mehr Zeit, um eine plausible Begründung zu formulieren oder notwendige Unterlagen zu besorgen, können sie zunächst nur Widerspruch einlegen. Dadurch ist die Frist gewahrt. Die Begründung können sie dann nachreichen.

Das Ergebnis des Widerspruchs

Ist der Widerspruch bei der Familienkasse eingegangen, wird der Vorgang noch einmal geprüft. Stellt sich heraus, dass die Eltern im Recht sind, wird dem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen bedeutet, dass die Familienkasse ihre Entscheidung im Sinne der Eltern korrigiert. Im Ergebnis wird der Kinderzuschlag also doch bewilligt oder die Höhe des Kinderzuschlags geändert. Diese Entscheidung teilt die Familienkasse den Eltern in einem neuen Bescheid, einem sogenannten Abhilfebescheid, mit.

Bleibt die Familienkasse bei ihrer Entscheidung, wird die Angelegenheit an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Die Widerspruchsstelle führt ebenfalls eine Überprüfung durch. Gibt sie der Familienkasse Recht, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Dazu erlässt die Widerspruchsstelle einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Darin erklärt sie, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte. Gegen den Widerspruchsbescheid können die Eltern vor dem Sozialgericht klagen.