PKH Antrag

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Bei Streitigkeiten, bei denen sich die beteiligten Parteien nicht gütlich einigen und keine einvernehmliche Lösung finden können, muss nicht selten ein Gericht entscheiden. Ein Rechtsstreit verursacht jedoch Kosten. Möchte eine Partei Klage erheben, fallen für das Verfahren im Normalfall Gerichtskosten an. Handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, oder möchte der Kläger die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, kommen zu den Gerichtskosten noch Anwaltskosten hinzu. Gleiches gilt für die Partei, die ihre Rechte als Beklagte verteidigen möchte oder muss. Allerdings ist nicht jeder in der Lage, die Kosten im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren aufzubringen. An dieser Stelle kommt die Prozesskostenhilfe, kurz PKH, ins Spiel. Sie soll sicherstellen, dass auch diejenigen ihre Rechte verfolgen oder verteidigen können, denen es nicht möglich ist, die Kosten für einen Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Wer die PKH in Anspruch nehmen kann

Der Gesetzgeber benennt drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können. Demnach kann der Antragsteller dann die PKH erhalten, wenn

  • PKH Antrager die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur anteilig oder nur in Raten bezahlen kann.
  • er nach Einschätzung des Gerichts hinreichend Aussicht darauf hat, den beabsichtigten Prozess für sich zu entscheiden.
  • er das Gerichtsverfahren nicht mutwillig anstrebt. Mutwillig erscheint ein Gerichtsverfahren, das eine Partei nicht führen würde, wenn sie Kosten dafür selbst aufbringen müsste.

Die Prozesskostenhilfe kann für nahezu alle Gerichtsverfahren beantragt werden. Im Familienrecht und bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe auch Verfahrenskostenhilfe genannt. Im Strafrecht ist die Prozesskostenhilfe nur für das Opfer, etwa als Nebenkläger, und den Kläger, beispielsweise bei einem Prozess ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft, vorgesehen. Der Beklagte erhält keine Prozesskostenhilfe, sondern ihm wird im Bedarfsfall eine Pflichtverteidigung beigeordnet. Kommt die Rechtsschutzversicherung oder ein Dritter für die Prozesskosten auf, kann die PKH nicht in Anspruch genommen werden. Außerdem wird keine PKH gewährt, wenn beispielsweise der Ehepartner oder bei unverheirateten Kindern ein oder beide Elternteile die Prozesskosten infolge ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht übernehmen müssen.
Die juristischen Grundlagen für die PKH werden hier noch einmal ausführlich erklärt:

 

Wie der PKH Antrag gestellt wird

Die Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt. Dafür benötigt der Antragsteller zunächst einen formlosen Antrag. In diesem Schreiben stellt er den Antrag auf Gewährung der PKH und schildert den Rechtsstreit. Wichtig dabei ist, den Rechtsstreit genau und ausführlich zu schildern sowie sämtliche Beweismittel anzugeben, damit sich das Gericht ein Bild machen und die Erfolgsaussichten einschätzen kann. Dieses Schreiben kann der Antragsteller selbst verfassen, von einem Anwalt aufsetzen lassen oder direkt beim zuständigen Gericht zu Protokoll geben. Neben dem formlosen Antrag muss der Antragsteller außerdem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Für diese Erklärung gibt es ein Formular, das bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten erhältlich ist. Das Formular steht hier zur Verfügung. In der Erklärung macht der Antragsteller Angaben zu seinen Familienverhältnissen und seinem Beruf, zu seinem Vermögen und Einkommen sowie zu seinen finanziellen Belastungen. Als Nachweise für die Einnahmen und Ausgaben müssen beispielsweise Einkommensbescheide, Kontoauszüge, der Mietvertrag oder Kreditverträge beigelegt werden. Diese Angaben und Belege sind notwendig, damit das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.

 

Wie die PKH gewährt wird

Nach Prüfung des Antrags lässt das Gericht dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid zukommen. In diesem Bescheid ist angegeben, ob und in welcher Form PKH gewährt wird. Zudem steht in dem Bescheid, ob dem Antragsteller ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Ist dies der Fall, umfasst die PKH nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltskosten. Je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen deckt die gewährte PKH die gesamten Kosten ab oder der Antragsteller muss lediglich Teilzahlungen leisten. Daneben ist möglich, dass das Gericht eine Ratenzahlung festsetzt. Dadurch erhält der Antragsteller eine Art zinsloses Darlehen, durch das er die Verfahrenskosten nach und nach abzahlen kann. Wie hoch die monatlichen Raten ausfallen, ist in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen gesetzlich geregelt, wobei die maximale Anzahl 48 Monatsraten beträgt. Die gewährte PKH bezieht sich jedoch immer nur auf den Prozess, für den sie beantragt wurde. Wird im Anschluss an diesen Prozess ein Folgeverfahren notwendig, beispielsweise um das Urteil zu vollstrecken oder weil der Antragsteller oder der Prozessgegner in Berufung gehen oder Beschwerde einlegen möchten, ist für das Folgeverfahren ein neuer Antrag auf PKH notwendig.