Wohnungskündigung Muster: Tipps & Vorlage

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Infos zu Wohnungskündigung Muster
Für Ihre Wohnungskündigung können Sie sich an unserem Muster orientieren.

Ist die Entscheidung gefallen, in eine andere Wohnung zu ziehen, tauchen oft einige Fragen auf: Wie muss ich den alten Mietvertrag kündigen? Reicht eine kurze Nachricht oder ist ein richtiges Schreiben mit Unterschrift notwendig? Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten? Was ist, wenn ich einen recht alten Mietvertrag habe und die Frist darin länger ist als die gesetzliche Kündigungsfrist? Muss ich dem Vermieter mitteilen, warum ich ausziehen will? Wir beantworten solche Fragen und zeigen Ihnen ein Muster für eine wirksame Wohnungskündigung.

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Das ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Ein Job in einer anderen Stadt, Nachwuchs, die Trennung vom Partner, der Kauf eines Eigenheims oder eine Wohnung mit besserer Ausstattung, in günstigerer Lage oder mit weniger Miete: Für einen Umzug kann es viele Gründe geben.

Doch bevor Sie damit beginnen können, den Umzug zu organisieren, müssen Sie zuallererst den bestehenden Mietvertrag kündigen. In diesem Ratgeber haben wir für Sie zusammengestellt, was Sie zur Kündigung des Mietvertrags wissen sollten. Und ein Muster für die Wohnungskündigung haben wir ebenfalls für Sie!

►Wohnungskündigung: Muster als Vorlage

Als Formulierungshilfe haben wir einen Musterbrief für Sie vorbereitet, an dem Sie sich orientieren können.

Mieter
Anschrift

Vermieter
Anschrift

Datum

Kündigung des Mietvertrags Nr. ____________________
__________ (Bezeichnung, Nummer, Lage und Anschrift der Wohnung) __________

Sehr geehrte/r Frau/Herr Name/Damen und Herren,

hiermit kündige ich den oben genannten Mietvertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist von drei Monaten zum __________/nächstmöglichen Zeitpunkt.

Als Termin für die Wohnungsübergabe schlage ich Ihnen ________________ vor. Sollten Sie an diesem Tag verhindert sein, nennen Sie mir bitte rechtzeitig einen anderen Übergabetermin.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Kündigung schriftlich. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

So kündigen Sie den bestehenden Mietvertrag richtig

Möchte der Vermieter, dass ein Mieter auszieht, braucht er einen guten Grund. Und diesen Grund muss er in der Kündigung schlüssig und nachvollziehbar erläutern. Außerdem muss der Vermieter berücksichtigen, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Denn die gesetzlichen Fristen für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter richten sich nach der Mietdauer.

Als Mieter haben Sie es deutlich einfacher. So müssen Sie Ihre Kündigung zum Beispiel nicht begründen. Doch ein paar Kleinigkeiten müssen Sie trotzdem beachten, damit Ihre Wohnungskündigung wirksam werden kann. Und an dieser Stelle geht es vor allem um drei Dinge.

1. Für die Wohnungskündigung ist die Schriftform vorgeschrieben.

Die Vorgaben zur Kündigung von Wohnraum sind in den §§ 568 bis 576b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dabei legt § 568 Abs. 1 BGB die Schriftform für eine Wohnungskündigung fest.

Schriftform bedeutet einerseits, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Es reicht aber nicht aus, wenn Sie eine entsprechende Erklärung formulieren und dem Vermieter per E-Mail, als Fax oder als Kurznachricht zuschicken. Denn damit wäre nur die Textform erfüllt. Die Schriftform hingegen erfordert, dass die Kündigung eine handschriftliche Original-Unterschrift enthält.

Das heißt also: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von Hand unterschrieben sein.

Demnach kommen Sie um ein richtiges Schreiben auf Papier nicht herum. Und: Alle Mieter, die den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen die Kündigung gemeinsam erklären. Läuft der Mietvertrag zum Beispiel auf Sie und Ihren Partner, müssen Sie auch zusammen kündigen. Es genügt nicht, wenn Sie nur in Ihrem Namen kündigen und Ihren Partner außen vor lassen.

2. Sie müssen die Kündigungsfrist einhalten.

Wenn Sie den bisherigen Mietvertrag kündigen, wird es sich in aller Regel um eine ordentliche Kündigung handeln. Ordentliche Kündigung bedeutet, dass Sie regulär und unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Wirksam wird die Kündigung dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Das ist in § 573c BGB so geregelt.

Bei Ihrer Wohnungskündigung müssen Sie demnach eine Frist von drei Monaten einhalten. Dabei gilt diese Frist unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht.

In älteren Mietverträgen sind zwar manchmal deutlich längere Kündigungsfristen vorgesehen. Doch im Zuge einer Reform im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber das Mietrecht an diesem Punkt verändert. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind deshalb nicht mehr wirksam. Stattdessen gilt auch für die alten Mietverträge die dreimonatige Kündigungsfrist.

Denkbar ist aber, dass Sie mit Ihrem Vermieter eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart haben. Ist das der Fall, gilt für Sie als Mieter diese kürzere Frist.

Das heißt: Ist zum Beispiel eine Kündigungsfrist von einem Monat vertraglich festgelegt, ist diese Frist für Sie verbindlich. Sieht Ihr Mietvertrag andersherum eine Frist vor, die über die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten hinausgeht, müssen Sie sich daran nicht halten. Drei Monate sind das Maximum.

Vorsicht bei einem Kündigungsverzicht

Haben Sie einen zeitlich unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen, heißt das nicht automatisch, dass Sie mit einer dreimonatigen Frist kündigen können. Ist Ihr Einzug in die Wohnung noch nicht allzu lange her, sollten Sie nachschauen, ob Sie im Mietvertrag auf Begriffe wie Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss treffen.

Ist das der Fall, ist eine Wohnungskündigung für einen bestimmten Zeitraum nämlich ausgeschlossen. Allerdings muss der Ausschluss sowohl für Sie als auch für den Vermieter gelten. Und die Grenze für den Zeitraum, in dem keine Kündigung möglich ist, liegt bei vier Jahren. Dazu gibt es ein Urteil vom Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 86/10).

Schließt der Mietvertrag eine Wohnungskündigung für mehr als vier Jahre aus, ist die Klausel nicht wirksam. Dann können Sie jederzeit mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Ansonsten ist eine Wohnungskündigung erst möglich, wenn der vertraglich vereinbarte Zeitraum abgelaufen ist.

3. Der Vermieter muss die Kündigung rechtzeitig und nachweislich bekommen.

Damit Sie mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, muss Ihre Kündigung dem Vermieter rechtzeitig zugehen. Rechtzeitig bedeutet hier, dass Ihr Schreiben spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter vorliegen muss. Werktage sind alle Tage von Montag bis Samstag. Nur Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine Werktage.

Kommt die Wohnungskündigung erst am vierten Werktag oder noch später beim Vermieter an, zählt dieser Monat nicht mehr zur Kündigungsfrist dazu. Die Frist startet dann erst im Folgemonat. Gleichzeitig endet auch der Mietvertrag einen Monat später.

Ein Beispiel: Angenommen, Ihre Kündigung liegt am 2. März im Briefkasten des Vermieters. Da der Vermieter das Schreiben so noch vor dem dritten Werktag des Monats erhalten hat, zählt der März zur Kündigungsfrist dazu. Folglich können Sie das Mietverhältnis zum Ende des dritten Monats und damit zum 31. Mai beenden.

Erreicht das Kündigungsschreiben den Vermieter aber erst am 6. März, ist der dritte Werktag schon vorbei. Der März fällt deshalb aus der Kündigungsfrist heraus. Stattdessen beginnt sie im April. Der Mietvertrag kann dadurch frühestens am 30. Juni auslaufen.

Ein weiterer, ganz entscheidender Punkt ist, dass der Vermieter die Kündigung bekommen muss. Das ist eigentlich auch logisch. Denn wenn er keine Kündigung erhält, kann der Vermieter ja nicht wissen, dass Sie ausziehen wollen.

Nur müssen Sie im Zweifel nachweisen, dass die Kündigung beim Vermieter eingegangen ist. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie den Eingang belegen können.

So formulieren Sie die Wohnungskündigung

Ihre Kündigung können Sie recht einfach halten. Es genügt, wenn Sie unmissverständlich erklären, dass Sie das Mietverhältnis beenden wollen. Wenn Sie möchten, können Sie ein konkretes Datum angeben. Genauso können Sie aber auch nur zum nächstmöglichen Termin kündigen.

Begründen müssen Sie die Wohnungskündigung nicht. Sie können den Vermieter zwar informieren, warum Sie ausziehen. Doch auf die Wirksamkeit hat die Angabe von Gründen keinen Einfluss.

Ganz sinnvoll kann es sein, wenn Sie gleich im Kündigungsschreiben einen Termin für die Wohnungsübergabe vorschlagen. Dadurch können beide Seiten besser planen.

Bitten Sie den Vermieter außerdem darum, Ihnen die Kündigung zu bestätigen. So sind Sie auf der sicheren Seite. Und vergessen Sie nicht, den Brief zu unterschreiben!

Sonderfall: Die außerordentliche Wohnungskündigung

Eine weitere Möglichkeit, um den Mietvertrag zu beenden, ist eine außerordentliche Kündigung. Dabei müssen Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten. Eine außerordentliche und fristlose Kündigung kann aber immer nur aus wichtigem Grund erfolgen. Und dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es für Sie unzumutbar wäre, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.

So eine Situation ist zum Beispiel gegeben, wenn Sie Ihre Gesundheit bei der weiteren Nutzung der Wohnung massiv gefährden würden. Oder wenn es unmöglich ist, die Wohnung zu bewohnen und der Vermieter sich weigert, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie den Grund angeben und plausibel erläutern.

Von einem Sonderkündigungsrecht können Sie außerdem dann Gebrauch machen, wenn Ihnen der Vermieter eine Mieterhöhung ankündigt. Denn der Vermieter kann die Miete zwar bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben oder die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen anteilig auf die Mieter umlegen.

Doch Sie können wegen einer Mieterhöhung kündigen. Dafür haben Sie ab der Mitteilung zwei Monate lang Zeit. Der Mietvertrag läuft dann zum Ende des übernächsten Monats aus. Und bis dahin bleibt es bei Ihrer alten Miete.

Bei einem Zeitmietvertrag ist eine ordentliche Wohnungskündigung ausgeschlossen

Die Regelungen bis hierhin beziehen sich auf Mietverträge, die zeitlich unbefristet sind. Denn in dieser Form werden Mietverträge normalerweise abgeschlossen. Es gibt allerdings auch Zeitmietverträge.

Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag, der von Anfang an zeitlich befristet ist. Bereits im Mietvertrag wird also vereinbart, wann das Mietverhältnis endet. Und weil das Vertragsende von Anfang an feststeht, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag ist somit nicht möglich, weder für Sie noch für den Vermieter. Es sei denn, im Mietvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Eine außerordentliche Kündigung der Wohnung bleibt aber auch bei einem Zeitmietvertrag möglich. Nur brauchen Sie dafür, wie bei einem unbefristeten Mietvertrag, einen wichtigen und schwerwiegenden Grund.