Salvatorische Klausel Muster: Infos & Tipps

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Infos und Muster salvatorische Klausel
Die salvatorische Klausel ist Bestandteil vieler Verträge.

Haben Sie schon einmal einen Vertrag komplett durchgelesen, wirklich vom ersten bis zum letzten Wort? Oder haben Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens mal ganz genau angeschaut? Dann sind Sie ihr wahrscheinlich begegnet. Die Rede ist von der sogenannten Salvatorischen Klausel. Nur: Was hat es damit eigentlich auf sich? Welchen Sinn und Zweck hat eine salvatorische Klausel? Muss sie in einem Vertrag enthalten sein? Und gibt es für die salvatorische Klausel ein Muster, nach dem sie formuliert wird? Wir klären auf!

In einem Vertrag steht die salvatorische Klausel meist irgendwo ziemlich am Ende. Auch in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Klausel in die abschließenden Bestimmungen eingefügt.

Dabei gibt es salvatorische Klauseln in vielen verschiedenen Varianten. Doch auch wenn die Formulierungen unterschiedlich sind, verfolgen die Klauseln stets das gleiche Ziel. Letztlich geht es nämlich darum, dass Regelungen vereinbart werden sollen, falls einzelne Klauseln des Vertrags oder der AGB nicht wirksam sind.

In der einfachsten Form lautet die Klausel dann zum Beispiel: „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert Gültigkeit.“ Oft wird außerdem hinzugefügt, dass eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt werden soll, die dem Ziel der ursprünglichen Vereinbarung am nächsten kommt.

Nun stellt sich aber die Frage, was solche Klauseln eigentlich bringen. Sind sie wirklich sinnvoll? Oder sind sie im Prinzip überflüssig und im schlimmsten Fall sogar gefährlich? Wir erklären, was Sie zur salvatorischen Klausel und ihrer Verwendung wissen sollten.

Sinn und Zweck der salvatorischen Klausel

Der Name der salvatorischen Klausel geht auf das lateinische salvatorius zurück. Ins Deutsche übersetzt, bedeutet das lateinische Wort soviel wie bewahrend oder erhaltend.

Damit wird schnell klar, worauf eine salvatorische Klausel abzielt. Ihr Ziel ist nämlich, eine Regelung für den Fall zu vereinbaren, dass einzelne Teile des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein sollten. Und wenn dieser Fall eintritt, sollen andere, ähnliche Vereinbarungen greifen. Gleichzeitig soll der Vertrag so weit wie möglich erhalten bleiben.

Die salvatorische Klausel soll also vermeiden, dass der gesamte Vertrag nichtig wird, bloß weil er teilweise unwirksam ist. Damit soll die Klausel im Prinzip die Wirksamkeit des Vertrages schützen und sicherstellen.

Zusätzlich dazu soll eine salvatorische Klausel oft erreichen, dass nicht zwangsläufig die gesetzlichen Vorschriften gelten. Stehen Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Richtlinien einzelnen Vereinbarungen im Vertrag entgegen, sollen sie durch die Klausel außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollen Bestimmungen greifen, die dem Inhalt der unwirksamen Vereinbarung möglichst nahekommen.

Damit es klarer wird, ein Beispiel

Angenommen, in einem Vertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Ein Verstoß gegen dieses Verbot soll eine Vertragsstrafe von 250.000 Euro zur Folge haben.

Außerdem gibt es eine salvatorische Klausel. Sie besagt, dass die Unwirksamkeit einer Klausel nicht dazu führt, dass der ganze Vertrag unwirksam wird. Statt der unwirksamen Klausel soll dann eine Regelung gelten, die dem Willen der Vertragspartner entspricht.

Eine so hohe Vertragsstrafe dürfte in den meisten Fällen unverhältnismäßig und deshalb nicht durchzuführen sein. Die salvatorische Klausel soll nun zum einen vermeiden, dass der ganze Vertrag durch die unwirksame Vereinbarung ungültig wird.

Zum anderen soll die Klausel bewirken, dass eine Regelung gilt, die die Absicht der ursprünglichen Vereinbarung aufgreift. In diesem Beispiel könnte das eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro bei einem Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot sein.

Die salvatorische Klausel in AGB

Es klingt gut und sinnvoll, mit einer salvatorischen Klausel vorzusorgen. Denn falls einzelne Vereinbarungen wegfallen oder nichtig sein sollten, ändert das nichts an der Gültigkeit aller anderen Vereinbarungen. Dadurch können Sie sich die Arbeit sparen, neue Verträge aufzusetzen oder AGB zu formulieren.
Doch in der Praxis ist es leider nicht ganz so einfach. Wobei Sie hier auch zwischen salvatorischen Klauseln in den AGB und in Verträgen unterscheiden müssen.

Was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeht, so spielt § 306 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die entscheidende Rolle. Darin heißt es nämlich:

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Mit Blick auf die salvatorische Klausel ist vor allem der zweite Absatz wichtig. Denn er regelt schon verbindlich, was passiert, wenn einzelne Klauseln der AGB nicht wirksam sind oder nicht richtig in den Vertrag einbezogen wurden.

In diesem Fall sollen nämlich die gesetzlichen Vorschriften an die Stelle der unwirksamen Klausel treten. Eine ähnliche Regelung zu dem, was Sie mit der Klausel bewirken wollten, soll gerade kein Ersatz sein.

Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise verhindern, dass eine unwirksame, nicht durchführbare oder nichtige Klausel auf den Teil begrenzt wird, der gültig ist. Wenn Sie AGB verwenden, dann sollen Sie alleine auch das Risiko tragen, dass eine Bestimmung ungültig ist.

Fügen Sie nun einfach eine salvatorische Klausel in Ihre AGB ein, würden Sie damit die Absicht des Gesetzgebers untergraben. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt, dass eine salvatorische Klausel in den AGB wirkungslos ist.

Achtung: Es drohen sogar Abmahnungen!

Eine salvatorische Klausel in den AGB ist nicht nur komplett überflüssig. Schlimmstenfalls kann sie Ihnen sogar eine kostenpflichtige Abmahnung von einem Wettbewerber oder einem Verband einbringen. Und die Kosten für solche Abmahnungen können sich recht schnell zu ordentlichen Beträgen summieren.

Es ist also nicht nur so, dass Sie sich auf eine salvatorische Klausel in den AGB ohnehin nicht berufen können. Sondern Sie riskieren zudem noch, dass Sie abgemahnt werden. Lassen Sie solche Bestimmungen deshalb unbedingt weg!

Und noch etwas: Im Sinne des Gesetzes fällt unter die AGB jedes vorgefertigte Vertragsmuster, das in gleicher Form für viele Verträge verwendet wird.

Es geht also nicht nur um klassische Vertragsbedingungen, typische Liefervereinbarungen oder gängige Regelungen bei Online-Einkäufen. Auch wenn Sie zum Beispiel einen Arbeitsvertrag aufsetzen, den alle Ihre Mitarbeiter erhalten, handelt es sich um AGB. Folglich hat darin eine salvatorische Klausel nichts zu suchen.

Übrigens ist das auch der Grund, warum so eine Klausel in Mietverträgen in aller Regel nicht wirksam ist. Denn bei Mietverträgen handelt es sich meist um vorgefertigte Formular-Mietverträge.

Die salvatorische Klausel in Verträgen

Im Unterschied zu den AGB sieht die Sache bei Individualverträgen anders aus. Ein Individualvertrag ist ein Vertrag, der nur für einen Einzelfall verwendet wird. Es ist also kein Vertragsmuster, das für viele Abschlüsse genutzt wird. Stattdessen handelt es sich um einen Einzelvertrag.

Bei einem Einzelvertrag kann es sinnvoll sein, eine salvatorische Klausel einzufügen. Den Grund hierfür liefert § 139 BGB. Er besagt nämlich:

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Enthält ein Vertrag eine unwirksame Vereinbarung, kann das also dazu führen, dass im Zweifel der ganze Vertrag ungültig ist. Doch diese Folge ist eher selten im Interesse der Vertragspartner. Eine salvatorische Klausel kann an dieser Stelle Abhilfe schaffen. Denn sie bewirkt, dass das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme wieder umgedreht wird.

Das heißt: Ist eine Vereinbarung unwirksam, bleibt der Vertrag im Zweifel trotzdem gültig.

Es sei denn, die unwirksame Bestimmung war so wichtig, dass der Vertrag ohne sie sinnlos wird. Dann kann auch die salvatorische Klausel den Vertrag nicht mehr retten.

Salvatorische Klausel – Muster für einen Individualvertrag

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie die salvatorische Klausel formulieren können. Ein gängiges Muster lautet so:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Der erste Satz sorgt dafür, dass eine ungültige Bestimmung nicht bewirkt, dass der ganze Vertrag nichtig wird. Auf den Rest könnten Sie im Prinzip verzichten. Denn der zweite Satz beschreibt eigentlich nur die Grundsätze, die sowieso gelten, wenn ein Vertrag ergänzend ausgelegt wird. Trotzdem sollten Sie den Satz hinzufügen. Denn so sind beide Vertragspartner informiert.

Sie können die salvatorische Klausel aber auch kürzer und einfacher halten. Zum Beispiel so:

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Doch die salvatorische Klausel kann nicht nur verhindern, dass der Vertrag seine Wirksamkeit verliert, weil einzelne Vereinbarungen fehlerhaft sind. Genauso kann sie den Vertrag für den Fall schützen, dass er unvollständig ist. Dazu können Sie die genannten Muster um folgenden Satz ergänzen:

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Auch diese Ergänzung ist aus rechtlicher Sicht eigentlich notwendig. Denn es handelt sich um einen Grundsatz, der keine ausdrückliche Regelung erfordert. Aber um Klarheit zu schaffen, kann der Zusatz nicht schaden.

Fazit

Zum Schutz Ihrer AGB macht eine salvatorische Klausel keinen Sinn. Denn entweder entspricht sie den Regelungen, die sich aus § 306 ergeben. Dann ist sie überflüssig. Oder sie widerspricht § 306 BGB. In diesem Fall ist sie nicht wirksam.

Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Verwendung von unzulässigen Bestimmungen Post vom Anwalt droht, der Sie abmahnt und kostenpflichtig zur Unterlassung auffordert.

In Einzelverträgen kann eine salvatorische Klausel sinnvoll sein. Hier ist sie aber eher eine nette Ergänzung, als ein unbedingt notwendiger Inhalt. Denn wenn der Vertrag nach den gängigen Grundsätzen ausgelegt wird, lässt sich auch aus dem Willen der Vertragspartner ableiten, dass der Vertrag grundsätzlich Bestand haben soll.