Abmahnung Angestellte wegen Fehlen

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen ist eine Abmahnung die notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das bedeutet, ein Arbeitnehmer kann prinzipiell nur dann gekündigt werden, wenn er zuvor mindestens einmal wegen des gleichen oder eines vergleichbaren Fehlverhaltens abgemahnt wurde. Allerdings ist es ein Irrglaube, dass der Arbeitgeber erst nach der dritten Abmahnung kündigen kann, denn ob und wie oft ein Arbeitgeber abmahnt, hängt von seiner Entscheidung im jeweiligen Einzelfall ab. Wurde ein Arbeitnehmer beispielsweise abgemahnt, weil er unentschuldigt gefehlt hat und erscheint dieser Arbeitnehmer kurze Zeit später wieder nicht wie vereinbart zur Arbeit, obwohl er weiß, dass die Auftragslage eng ist und er damit massive Störungen der Betriebsabläufe verursacht, kann die in der ersten Abmahnung angedrohte Kündigung bereits gerechtfertigt sein.

►Musterabmahnung an eine Angestellte wegen unentschuldigtem Fehlen

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Das ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Sehr geehrte Frau (Name),

zu unserem Bedauern sehen wir uns gezwungen, Sie aus folgendem Grund abzumahnen:

Sie sind am (Datum) sowie am (Datum) nicht zur Arbeit erschienen, ohne Ihren Vorgesetzten Herr (Name) oder die Personalabteilung davon in Kenntnis zu setzen. Dadurch ist es zu massiven Störungen der betrieblichen Abläufe gekommen. Eine Erklärung für Ihr Fehlen ist bis heute ausgeblieben.

Durch Ihr Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, den Arbeitgeber umgehend zu informieren und dem Arbeitsplatz nur mit dessen Zustimmung fernzubleiben. Derartige Pflichtverletzungen können und werden wir nicht billigen.

Wir weisen Sie auf Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten hin und fordern Sie eindringlich dazu auf, sich in Zukunft ordnungsgemäß zu verhalten und ein derartiges Fehlverhalten zu unterlassen. Sollte es zu einem ähnlichen oder einem vergleichbaren Wiederholungsfall kommen, müssen Sie mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Diese Abmahnung wird in Kopie zu Ihrer Personalakte genommen.

Mit freundlichem Gruß,

(Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber)

Diese Abmahnung habe ich am (Datum) erhalten und zur Kenntnis genommen.

(Unterschrift Angestellte)

Die Funktion einer Abmahnung im Arbeitsrecht

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung hat mehrere Funktionen. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf ein konkretes Fehlverhalten hin, indem er präzise und detailliert beschreibt, welchen Sachverhalt er rügt und weshalb der Arbeitnehmer gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Zudem fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auf, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Daneben droht der Arbeitgeber mit den Konsequenzen, die den Arbeitnehmer erwarten, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt und sein Verhalten nicht ändert. Im Fall einer arbeitsrechtlichen Abmahnung muss dabei die Kündigung als drohende Konsequenz ausdrücklich genannt sein, ansonsten wäre es lediglich eine Ermahnung. Insgesamt ist die arbeitsrechtliche Abmahnung somit eine ernstzunehmende Verwarnung, die dem Arbeitnehmer aber gleichzeitig die Chance gibt, sein Verhalten zu ändern und so den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. In anderen Worten ausgedrückt bedeutet das, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer signalisiert, dass er bei diesem Vorfall noch auf eine Kündigung verzichtet, ein solches Verhalten aber in Zukunft nicht mehr akzeptieren wird.

 

Eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen

Abmahnung AngestellteGrundsätzlich ist eine Abmahnung nur im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung notwendig. Bei einer personen- oder einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber im Vorfeld keine Abmahnung aussprechen, denn hier kann der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund nicht beeinflussen, indem er sein Verhalten ändert. Ein typischer Grund für eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist unentschuldigtes Fehlen. Hier ist in aller Regel auch mindestens eine Abmahnung notwendig, um eine Kündigung vorzubereiten und abzusichern. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht wie vereinbart zur Arbeit, verstößt er damit gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Diese besagen nämlich, dass er seine Arbeit entweder pünktlich aufnehmen oder umgehend einen Vorgesetzen oder die Personalabteilung informieren muss, falls er ausfällt. Durch die Abmahnung rügt der Arbeitgeber das unentschuldigte Fehlen und erinnert den Arbeitnehmer an seine Pflichten. Der Arbeitnehmer kann aber weitere Konsequenzen vermeiden, wenn er sein Verhalten künftig ändert. Da der Arbeitnehmer bewusst Einfluss auf ein solches Verhalten nehmen kann, zeigt er dem Arbeitgeber, dass er an der Erfüllung seiner Pflichten nicht interessiert ist, wenn er erneut unentschuldigt fehlt. Dadurch rechtfertigt er dann eine verhaltsbedingte Kündigung, also eine Kündigung wegen seines Verhaltens.